Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich [1]
(1) In dieser Verordnung werden gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer festgelegt.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein neuer Mechanismus für die Endkundenpreise für unionsweite regulierte Roamingdienste festgelegt, um Roamingaufschläge für Endkunden abzuschaffen, ohne die inländischen und die besuchten Märkte zu verzerren.
(3) Mit dieser Verordnung werden ferner gemeinsame Regeln festgelegt, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern keine überhöhten Preise für die nummerngebundene interpersonelle Kommunikation in Rechnung gestellt werden, die der Verbraucher aus dem Mitgliedstaat seines inländischen Anbieters zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer in einem anderen Mitgliedstaat tätigt.
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YAAAG-81160
1Anm. d. Red.: Art. 1 i. d. F. der VO v. (ABl Nr. L 321 S. 1) mit Wirkung v. .