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FG Berlin-Brandenburg stellt Verwaltungsauffassung für Vorliegen einer „gebrochenen Beförderung/Versendung“ infrage
Das FG Berlin-Brandenburg hatte in einem Aussetzungsverfahren zu entscheiden; das Hauptsacheverfahren (7 K 7214/17) ist noch nicht entschieden. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob bei einem Transport von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (vorliegend aus Großbritannien bzw. aus Finnland) in ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegenes Zwischenlager zwecks dortiger Umverpackung und Konsolidierung der Liefergegenstände mit anderen Waren und anschließendem Weitertransport in das Drittland noch von einer einheitlichen und unmittelbaren Warenbewegung auszugehen ist oder aber eine sogenannte gebrochene Beförderung vorliegt.
I. Einführung
Bei Umsatzgeschäften mit drei beteiligten Unternehmern (vorliegend Lieferant UK bzw. Finnland, DE-GmbH sowie Endkunde RU) und einer Warenbewegung, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet (UK bzw. Finnland) beginnt, eine Zwischenlagerung der Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Litauen) beinhaltet und letztlich im Drittlandsgebiet endet (vorliegend beim Endkunden in Russland), ist fraglich, ob der mittlerere Unternehmer (DE-GmbH) einen nicht zum Vorsteuerabzug in Deutschland berechtigenden innergemeinschaftlichen Erwerb entsprechend § 3d Satz 2 UStG tätigt,...