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Anwendung von § 15a EStG bei Überschusseinkünften
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Für die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG gilt die Besonderheit, dass sie zwar handelsrechtlich bilanzieren, jedoch die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen sind, da § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Spezialvorschrift § 140 AO vorgeht. Für die Steuererklärung ist eine Einnahmen-Überschussrechnung deshalb aus einem handelsrechtlichen Jahresabschluss abzuleiten.
Für den Verlustfall verlangt der BFH zudem, fiktive „Kapitalkonten“ im Sinne des § 15a EStG zu führen, die sich aus der ursprünglichen Einlage, positiven und negativen Einkünften und späteren Entnahmen und Einlagen zusammensetzen. Diese Kapitalkonten sind ausschließlich nach steuerlichen Grundsätzen zu führen, nicht nach handelsrechtlichen.
[i]Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht, 2. Aufl. 2015 Die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften lässt sich auf der Basis des ohnehin aufzustellenden handelsrechtlichen Jahresabschlusses mittels systematischer Zu- und Abrechnungen vornehmen. Ebenso – durch Zu- und Abrechnungen – kann das Kapital i. S. von § 15a EStG errechnet werden.
Eine manuelle, gar doppelte Ermittlung aufgrund des s...