§ 8 Praktische Vorkehrungen [1]
Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden.
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SAAAG-80835
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1162) mit Wirkung v. .