IWG § 2a

§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung [1]

1Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet werden. 2Für Informationen, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Archiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur, soweit deren Nutzung nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedingungen der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

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SAAAG-80835

1Anm. d. Red.: § 2a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1162) mit Wirkung v. .