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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 K 1407/17

Gesetze: FGO § 133 a, FGO § 51 Nr. 1, ZPO § 42 Abs. 2

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs im Rahmen einer unzulässigen Anhörungsrüge

Leitsatz

  1. Ein Richterablehnungsgesuch kann grundsätzlich in allen Verfahrensabschnitten und bis zu dem Zeitpunkt angebracht werden, indem die Gerichtsperson ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet hat, was dann der Fall ist, wenn die Entscheidung von dem Gericht, dem die abgelehnte Gerichtsperson angehört, nicht mehr abgeändert werden kann.

  2. Die Erhebung einer (unzulässigen) Anhörungsrüge rechtfertigt kein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit. Sie dient nicht dazu, einem unzulässigen Richterablehnungsgesuch durch die formal unzulässige Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen.

Fundstelle(n):
EAAAG-80818

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