Bewertungsgesetz/Bedarfswert:
Grundbesitzwert für wirtschaftliche Einheit
Leitsatz
1. Durch einen
Überbau verklammerte Grundstücke desselben Eigentümers bilden eine wirtschaftliche
Einheit (hier i. Ü. Wohn- und Garagengrundstück mit nur einer Zufahrt).
2. Eine Einzelbewertung des
zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsguts geht
ins Leere und ist aufzuheben.
3. Soweit der Steuerpflichtige
die schematische Bewertung angreift oder sich gegen die Nichtanerkennung
eines eingereichten Privatgutachtens wendet und obsiegt, bewirkt eine
Lücke des Privatgutachtens nicht ohne weiteres einen Kostennachteil
gemäß § 137 FGO.
4. Ein Baustufenplan gilt nach
Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB als
Bebauungsplan fort.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 921 Nr. 11 ErbStB 2018 S. 172 Nr. 6 WAAAG-80812
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