Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr
Leitsatz
1) Der deutsche Fiskus ist berechtigt, mit der Steuerverwaltung der Niederlande eine koordinierte Prüfung zu vereinbaren und
hierzu eine sog. Auswahlsitzung zur Vorbereitung der Prüfung durchzuführen sowie die in diesem Zusammenhang die für die Besteuerung
erforderlichen Informationen auszutauschen, wenn die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen
für die Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich” bzw. – insoweit gleichbedeutend – „erforderlich” ist.
2) Voraussichtlich erheblich ist ein Auskunftsersuchen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens – ex ante-Betrachtung – und der Informationsweitergabe
aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaats eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche
Zwecke relevant sein wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 180 Nr. 6 BB 2018 S. 790 Nr. 15 EFG 2018 S. 852 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2018 S. 450 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 5 StB 2018 S. 125 Nr. 5 AAAAG-80799
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