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FG Köln Beschluss v. - 2 V 814/17 EFG 2018 S. 852 Nr. 10

Gesetze: AO § 30BGB § 1004 Abs 1 Satz 1AO §117 EUAHiG § 10EUAHiG § 11EUAHiG § 12AO §199 FGO § 114

Außenprüfung

Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

Leitsatz

1) Der deutsche Fiskus ist berechtigt, mit der Steuerverwaltung der Niederlande eine koordinierte Prüfung zu vereinbaren und hierzu eine sog. Auswahlsitzung zur Vorbereitung der Prüfung durchzuführen sowie die in diesem Zusammenhang die für die Besteuerung erforderlichen Informationen auszutauschen, wenn die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich” bzw. – insoweit gleichbedeutend – „erforderlich” ist.

2) Voraussichtlich erheblich ist ein Auskunftsersuchen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens – ex ante-Betrachtung – und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaats eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 180 Nr. 6
BB 2018 S. 790 Nr. 15
EFG 2018 S. 852 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2018 S. 450
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 5
StB 2018 S. 125 Nr. 5
AAAAG-80799

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