Rückwirkender Wegfall der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG bei einem nach Eintritt des Erbfalls eingeräumten Wohnrechts auf
dem vererbten Grundstück
Leitsatz
Der rückwirkende Wegfall der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG tritt anteilig in Höhe des Steuerbetrages ein, um den sich
die Erbschaftsteuer ermäßigt, wenn der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um das weitergegebene Vermögen vermindert wird.
Dabei ist die Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs auf den Betrag zu begrenzen, mit dem der weitergegebene Gegenstand bislang
in der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurde (gegenstandsbezogene Betrachtungsweise).
Ein erst nach Eintritt des Erbfall eingeräumtes Wohnrecht, das nicht Bestandteil des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt
des Erbfalls war, hat sich nicht auf die Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt und ist demzufolge auch bei der rückwirkenden
Begünstigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 463 Nr. 6 WAAAG-80796
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