§ 6b Auskunftsrecht der betroffenen Person [1]
(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
die Auskunftserteilung
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
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XAAAG-80787
1Anm. d. Red.: § 6b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .