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BSIG § 11

§ 11 Einschränkung von Grundrechten [1]

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c eingeschränkt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAG-80787

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1122) mit Wirkung v. .

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