Abschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Ordnungswidrigkeiten [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.
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YAAAG-80577
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2274) mit Wirkung v. .