Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Vollgesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz genügen.
Die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung muss sich - wenn dem Halbaufbringungsgrundsatz Genüge getan ist - nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen, § 57 Abs. 2 GmbHG. Die Fortdauer des Vorhandenseins des ursprünglichen Stammkapitals der UG muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht versichern.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2050 Nr. 36 BB 2017 S. 2369 Nr. 41 BB 2017 S. 2448 Nr. 42 DB 2017 S. 2409 Nr. 41 DStR 2017 S. 12 Nr. 31 GmbH-StB 2017 S. 348 Nr. 11 GmbHR 2017 S. 1034 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2017 S. 2486 ZIP 2017 S. 1805 Nr. 38 TAAAG-80424
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