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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 5 R 1863/17

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal in den beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung. Einer wiederholten Antragstellung nach § 109 SGG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände stattzugeben. Solche sind nicht bereits darin zu erblicken, dass sich das erstinstanzlich befasste Sozialgericht der gutachterlichen Einschätzung nicht anzuschließen vermochte.

2. Auch ein von einem nicht approbierten Diplom-Psychologen nach § 109 SGG erstattetes Gutachten ist verwertbar, wenn an dessen fachlicher Eignung keine Zweifel bestehen. Der Beweiswert eines Gutachtens nach § 109 SGG wird dadurch beeinträchtigt, dass der Gutachter den Versicherten vor der Begutachtung regelmäßig behandelt hat und seine gutachterliche Einschätzung maßgeblich auf Erkenntnissen beruht, die aus der therapeutischen Beziehung zwischen ihm und dem Versicherten stammen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gutachter im Vorfeld der Begutachtung auf eine mögliche Problematik der Voreingenommenheit hingewiesen hat, der Versicherte jedoch auf eine Begutachtung beharrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAG-80367

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