Beginn des Zinslaufs für die Verzinsung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Bauträgers aus der Rückabwicklung der sog.
Bauträgerfälle
Leitsatz
1. Hat ein Bauträger die Änderung seines Umsatzsteuersteuerbescheids beantragt, weil entgegen der früheren Verwaltungsauffassung
nach dem (Az.: V R 37/10) ein Bauträger keine Bauleistungen erbringt und der Kläger damit entgegen
seiner Angaben in der Steuererklärung nicht Steuerschuldner als Leistungsempfänger von Bauleistungen i. S. d. § 13b UStG ist,
und ändert darauf das FA nachträglich die Umsatzsteuerfestsetzung zugunsten des Bauträgers, so beginnt der Zinslauf für die
Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Umsatzsteuer entstanden
ist, und nicht etwa nach § 233a Abs. 2a AO aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses später.
2. Die Abtretung des (zivilrechtlichen) Anspruchs des leistenden Bauunternehmers auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer
an die Finanzbehörde ist weder ein rückwirkendes Ereignis noch eine aufschiebende Bedingung im Hinblick auf den Umsatzsteuererstattungsanspruch
des Bauträgers. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Finanzverwaltung für die Nachzahlungszinsen beim leistenden
Bauunternehmer den Antrag des Leistungsempfängers auf Erstattung der Umsatzsteuer als rückwirkendes Ereignis ansieht und auf
diesem Weg die Zinspflicht des Bauunternehmers weitgehend beseitigt (vgl. BStBl 2014 I S. 1073,
Tz 16; v. , BStBl 2017 I S. 1001, Tz 16).
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder aus § 27 Abs. 19 UStG.
4. Die irrig angenommene Steuerschuld des Bauträgers entfällt nicht entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG erst aufgrund
einer Zahlung der Umsatzsteuer an den Bauunternehmer.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2018 S. 18 Nr. 19 DStR 2018 S. 12 Nr. 49 DStRE 2019 S. 239 Nr. 4 EFG 2018 S. 911 Nr. 11 KÖSDI 2018 S. 20820 Nr. 7 SAAAG-80339
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