Grunderwerbsteuerbefreiung
bei Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks durch
die Gesamthänder und Begründung von Wohnungseigentum: enger zeitlicher
Zusammenhang der Aufteilungsakte - mehrere Eigentumswohnungen als
wirtschaftliche Einheit
Leitsatz
1. a) Nach
§ 7 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundstück einer Gesamthand
flächenmäßig unter den an der Gesamthand Beteiligten geteilt wird,
nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne
Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der
Gesamthand beteiligt ist.
b) Werden mehrere Grundstücke einer Personengesellschaft
dergestalt auf die einzelnen Gesellschafter übertragen, dass jeder
Gesellschafter ein ganzes Grundstück erhält, liegen die Voraussetzungen
des § 7 Abs. 2 GrEStG nicht vor.
2. a) Als flächenweise Aufteilung
im Sinne von § 7 Abs. 2 GrEStG gilt auch die Begründung von Wohn-
und Sondereigentum.
b) Bei der flächenweisen Aufteilung eines einer Gesamthand
gehörenden Grundstücks durch die Gesamthänder in Wohnungseigentum
löst nicht bereits die Teilungserklärung, sondern erst die Übertragung
der neu entstandenen Eigentumswohnungen auf die Gesamthänder die
Grunderwerbssteuer aus.,
c). Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 GrEStG erfordern aber
dass die zur Aufteilung erforderlichen Rechtsakte aufgrund eines
einheitlichen Entschlusses und planmäßiger Durchführung in engem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. Dies ist bei einem
Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen beiden Teilungserklärung
und Eigentumsübertragung grundsätzlich nicht mehr anzunehmen.
3. a) Bei Wohneigentumsanlagen
bildet grundsätzlich jedes rechtlich selbständige Wohneigentum eine
wirtschaftlich selbständige Einheit.
b) Ausnahmsweise können mehrere Eigentumswohnungen eine
wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie in demselben Haus übereinander
oder nebeneinander liegen und durch bauliche Maßnahmen - etwa einen
Wanddurchbruch und Entfernen oder Weglassen der zweiten Kücheneinheit
- zu einer einheitlichen (gemeinsamen) Nutzung zusammengefasst und
so miteinander verbunden sind, dass sie sich als ein Raumkörper
darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 770 Nr. 9 ErbStB 2018 S. 172 Nr. 6 UVR 2018 S. 171 Nr. 6 EAAAG-80293
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