Keine Berücksichtigung der Vorjahresverluste von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben körperschaftsteuer befreiter Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bei Ermittlung der Einkünfte dieser Körperschaften, Personenvereinigungen bzw.
Vermögensmassen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und damit auch bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer
Leitsatz
Die Grundsätze des , wonach Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher
Art erzielt, im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen gelten und zu einem Zugang in entsprechender Höhe
im steuerlichen Einlagekonto führen, und wonach der für den Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag
nicht mit den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG zu verrechnen
ist, sind auch auf die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von der Körperschaftsteuer befreiter Körperschaften, Personenvereinigungen
bzw. Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 850 Nr. 10 JAAAG-80287
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