Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG wegen verspäteter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen,
Finanzrechtsweg
Leitsatz
1. Bei Streitigkeiten über die Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG wegen verspäteter Übermittlung von
Rentenbezugsmitteilungen ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 FGO gegeben.
2. § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch in Gesamtschau mit § 50f EStG nicht gegen das Verbot
der Doppelbestrafung und – auch bei einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe des Verspätungsgeldes und der Höhe der durch
die Verzögerung zu erwartenden Verwaltungskosten – nicht gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die gesetzlich festgelegte Höhe des Verspätungsgelds ist angesichts des vorrangigen Gesetzeszwecks als Präventionsmaßnahme
mit repressivem und präventivem Charakter zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht unangemessen.
3. Eine Verfassungswidrigkeit von § 22a Abs. 5 EStG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mitteilungspflichtigen als nicht
am konkreten Steuerrechtsverhältnis Beteiligte und somit als Dritte zunächst nach Abs. 1 der Norm unentgeltlich verpflichtet
werden, die Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, und bei nicht fristgerechter Übermittlung nach Abs. 5 ein Verspätungsgeld
zu zahlen haben.
4. Im Gegensatz zu § 50f EStG handelt es sich bei § 22a Abs. 5 EStG nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende
Bußgeldvorschrift, sondern um eine steuerliche Nebenleistung, die dazu dient, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen
und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 962 Nr. 11 ZAAAG-80286
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