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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5102/16 EFG 2018 S. 962 Nr. 11

Gesetze: EStG § 22a Abs. 1 S. 1EStG § 22a Abs. 5 S. 1EStG § 22a Abs. 5 S. 3EStG § 50fEStG § 81FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1FGO § 33 Abs. 3GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 12 GGArt. 14 GGArt. 103 Abs. 3 GGArt. 20 Abs. 3 AO§ 3 Abs. 4 Nr. 9 AO § 6 Abs. 2 Nr. 7

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG wegen verspäteter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen, Finanzrechtsweg

Leitsatz

1. Bei Streitigkeiten über die Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG wegen verspäteter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 FGO gegeben.

2. § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch in Gesamtschau mit § 50f EStG nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung und – auch bei einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe des Verspätungsgeldes und der Höhe der durch die Verzögerung zu erwartenden Verwaltungskosten – nicht gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die gesetzlich festgelegte Höhe des Verspätungsgelds ist angesichts des vorrangigen Gesetzeszwecks als Präventionsmaßnahme mit repressivem und präventivem Charakter zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht unangemessen.

3. Eine Verfassungswidrigkeit von § 22a Abs. 5 EStG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mitteilungspflichtigen als nicht am konkreten Steuerrechtsverhältnis Beteiligte und somit als Dritte zunächst nach Abs. 1 der Norm unentgeltlich verpflichtet werden, die Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln, und bei nicht fristgerechter Übermittlung nach Abs. 5 ein Verspätungsgeld zu zahlen haben.

4. Im Gegensatz zu § 50f EStG handelt es sich bei § 22a Abs. 5 EStG nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift, sondern um eine steuerliche Nebenleistung, die dazu dient, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 962 Nr. 11
ZAAAG-80286

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