Grunderwerbsteuer, mittelbare Anteilsvereinigung einer bisher über eine Kapitalgesellschaft zu 95 % an einer grundbesitzenden
Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligten Steuerpflichtigen durch Hinzuerwerb der restlichen
5 % sowie aller Anteile an der Komplementär-GmbH
Leitsatz
1. Als „Anteil” im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Personengesellschaft
zu verstehen, das heißt die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung
hinsichtlich des (aktiven) Gesellschaftsvermögens. Eine Beteiligung an der Personengesellschaft in diesem Sinne kann auch
derjenige Gesellschafter innehaben, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital hält (Anschluss an ). Daran hat sich durch die Absenkung der für die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG erforderlichen Mindestbeteiligungsquote
auf 95 % durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b2. StEntlG 1999/2000/2002 nichts geändert.
2. Daher kann eine mittelbar über eine Kapitalgesellschaft als Kommanditistin bereits zu 95 % an einer grundstückshaltenden
Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligte Steuerpflichtige infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung
den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklichen, wenn in einer notariellen Urkunde die Kapitalgesellschaft auch noch
die bisher von einem anderen Kommanditisten gehaltene 5 %-Kommanditbeteiligung an der KG und die Steuerpflichtige selbst 100%
der Anteile der – vermögensmäßig nicht an der KG beteiligten – Komplementär-GmbH der KG erwirbt. Dieser Vorgang ist nicht
nach § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 864 Nr. 10 ErbStB 2018 S. 173 Nr. 6 PAAAG-80285
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