Invaliditätsrente - Ausscheiden vor dem Versorgungsfall
Leitsatz
Bei der Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls "betriebstreuen" Arbeitnehmers von dem vorzeitig iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer dürfen auch die Tarifvertragsparteien nicht darauf abstellen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt hat.
Gesetze: § 1b Abs 1 BetrAVG
Instanzenzug: Az: 3 Ca 9530/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 4 Sa 955/15 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Betriebsrente.
2Der im Oktober 1957 geborene Kläger war vom bis zum bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) Anwendung. Nach § 42 Satz 1 BAT/AOK-Neu idF vom haben die Beschäftigten Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. § 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK-Neu idF vom sieht ua. vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Erwerbsminderung zugestellt wird.
3Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der AOK e. V. (TGAOK) vom idF vom (im Folgenden TV AOK-Rente) bestimmt ua.:
4Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit mehreren Schreiben vom außerordentlich fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum . Der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch Urteil vom statt. Gleichzeitig löste es das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 29.000,00 Euro brutto zum auf. Die Parteien verzichteten absprachegemäß auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.
5Der Kläger beantragte am bei der Deutschen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese behandelte den Antrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag und bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom rückwirkend ab dem eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. In dem Bescheid wurde festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem erfüllt sind. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente des Klägers wurde in der Folgezeit zunächst weiter bis zum und durch Bescheid vom als Dauerrente bewilligt.
6Der Kläger stellte bei der Beklagten Anfang Juli 2010 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zahlt dem Kläger rückwirkend seit dem eine Erwerbsminderungsrente iHv. monatlich 101,71 Euro brutto. Diese ermittelte sie auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente iVm. § 2 Abs. 5a BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden aF).
7Der Kläger hat geltend gemacht, seine Erwerbsminderungsrente berechne sich nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente, sondern nach den Vorgaben des § 11 TV AOK-Rente. Die Beklagte habe ihm daher für die Zeit ab dem eine Rente iHv. monatlich 215,75 Euro brutto zu zahlen.
8Der Kläger hat zuletzt beantragt,
9Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente lägen vor. Der Kläger sei vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, da er erst nach seinem Ausscheiden einen Antrag auf Gewährung einer Rente nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente gestellt habe. Gemäß § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente sei der Antrag Voraussetzung für den Eintritt des Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente.
10Das Arbeitsgericht hat dem auf die Zukunft gerichteten Zahlungsantrag des Klägers iHv. 101,71 Euro monatlich für die Zeit bis zum stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
11Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind die zulässigen Hauptanträge des Klägers in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Monate Januar 2011 bis Oktober 2015 rückständige Erwerbsminderungsrente iHv. insgesamt 6.614,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 114,04 Euro zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem , zu zahlen sowie ihm ab dem eine monatliche Erwerbsminderungsrente iHv. 215,75 Euro brutto solange zu gewähren, wie der Kläger eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht.
12I. Die Hauptanträge des Klägers sind zulässig.
131. Sie bedürfen jedoch der Auslegung.
14Der Kläger erstrebt mit seinen Klageanträgen zu 1. und zu 3. die Zahlung von Zinsen auf den sich für die Monate Januar 2011 bis Oktober 2015 jeweils monatlich ergebenden Differenzbetrag iHv. 114,04 Euro. Sein Klagevorbringen lässt erkennen, dass die Beklagte die Zinsen abweichend vom Wortlaut des Klageantrags zu 1. erst jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem , zahlen soll. Soweit der Kläger im Klageantrag zu 2. die Zahlung künftiger Erwerbsminderungsrente von gesetzlichen „Rentenleistungen“ abhängig macht, bezieht sich dies - wie sowohl die hierzu gegebene Begründung als auch der Hilfsantrag zeigen - nur auf die Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Durch die Wendung „vorbehaltlich von Anpassungen“ im Klageantrag zu 2. will der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen, dass Anpassungen nach § 15 Abs. 1 TV AOK-Rente nicht streitgegenständlich sind.
152. Mit diesem Inhalt sind die Hauptanträge zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
16Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag zu 2. die Zahlung künftiger Erwerbsminderungsrente von der Beklagten begehrt, handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa - Rn. 18 mwN). Unschädlich ist, dass die mit dem Klageantrag zu 2. geforderte Zahlung entsprechend den Vorgaben in § 18 Abs. 5 Satz 2 TV AOK-Rente unter der Bedingung der Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente steht (vgl. zur Zulässigkeit der Geltendmachung von bedingten Ansprüchen nach § 258 ZPO Musielak/Voit/Foerste ZPO 14. Aufl. § 258 Rn. 2). Dies führt lediglich dazu, dass ggf. im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 726 Abs. 1 ZPO vor Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen ist, ob die für die künftigen Zahlungsansprüche maßgebliche Bedingung vorliegt (vgl. auch - Rn. 17 mwN).
17II. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, sind die Hauptanträge in vollem Umfang begründet.
181. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung rückständiger Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom bis zum iHv. 6.614,32 Euro brutto verlangen. Ab November 2015 hat die Beklagte dem Kläger eine monatliche Erwerbsminderungsrente iHv. 215,75 Euro brutto solange zu gewähren, wie er eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Buchst. c iVm. § 11 TV AOK-Rente.
19a) Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c TV AOK-Rente hat der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Leistungsfalls eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Ein Leistungsfall liegt nach § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen in §§ 3 und 4 TV AOK-Rente erfüllt sind. Jedenfalls zu Beginn des vorliegend streitbefangenen Zeitraums war dies beim Kläger der Fall.
20aa) Die speziellen Leistungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TV AOK-Rente waren mit Ablauf des gegeben.
21Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom mit Ablauf des und damit vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 TV AOK-Rente) durch den Kläger geendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits erwerbsgemindert „im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung“. Nach dem Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vom waren beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI schon seit dem gegeben. Damit steht fest, dass der Kläger bereits seit diesem Zeitpunkt voll erwerbsgemindert iSd. Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom liegt auch der nach § 4 Abs. 3 Satz 2 TV AOK-Rente erforderliche Nachweis über seine Erwerbsminderung vor. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK-Neu idF vom geendet hat. § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente setzt bereits nach seinem Wortlaut („und“) nicht voraus, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zumindest auch - in der Erwerbsminderung des Arbeitnehmers liegt.
22bb) Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 TV AOK-Rente sind ebenfalls gegeben.
23(1) Der Kläger hat die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten Anfang Juli 2010 entsprechend § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente schriftlich beantragt.
24(2) Die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV AOK-Rente war am und damit schon lange vor Beginn der Erwerbsminderung des Klägers erfüllt. Mit Ablauf des hatte der Kläger eine versorgungsfähige Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt.
25b) Entgegen der Ansicht der Beklagten berechnet sich die dem Kläger zu zahlende Erwerbsminderungsrente nach § 11 TV AOK-Rente und nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente iVm. § 2 Abs. 5a BetrAVG aF. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers hat nicht vor Eintritt eines Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente geendet. Denn bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am lagen die nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente erforderlichen Leistungsvoraussetzungen bereits vor. Unerheblich ist, dass der Kläger den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten erst Anfang Juli 2010 und damit nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gestellt hat. Für den „Eintritt eines Leistungsfalls“ iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungsberechtigten bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente stellen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa - Rn. 24 mwN).
26aa) Die Verwendung des Begriffs „Leistungsfall“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente lässt zunächst den Schluss darauf zu, dass diesem das in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente definierte Verständnis zugrunde liegen könnte. Danach gehört auch die Stellung eines Antrags nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente - als allgemeine Leistungsvoraussetzung - zum Leistungsfall. Allerdings lässt die von den Tarifparteien in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente gewählte Formulierung, wonach das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls enden soll, Zweifel an einem einheitlichen Begriffsverständnis aufkommen. Zum Begriff des Leistungsfalls iSd. § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente gehört beim typischen Versorgungsfall „Alter“ neben dem „Erreichen der festen Altersgrenze“ nach § 4 Abs. 1 TV AOK-Rente oder dem Bezug einer gesetzlichen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente iSd. § 4 Abs. 2 TV AOK-Rente auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente soll dieses Begriffselement des Leistungsfalls indes schon vor dem Eintritt desselben erfüllt sein. Wären die Tarifvertragsvertragsparteien von einem einheitlichen Verständnis des Begriffs „Leistungsfall“ ausgegangen, hätte es nahegelegen, in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente vorzusehen, dass die Ansprüche der Beschäftigten sich nach dem Betriebsrentengesetz richten, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, bevor die weiteren Voraussetzungen des Leistungsfalls eintreten.
27bb) Der unterschiedliche Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente lassen erkennen, dass der Begriff „Leistungsfall“ in beiden Normen nicht identisch ist.
28In § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente haben die Tarifparteien abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber grundsätzlich zur Gewährung einer Versorgungsleistung nach dem TV AOK-Rente verpflichtet ist. Hierauf lässt bereits die Wortwahl „Leistungsvoraussetzungen“ in der Norm und in den Überschriften von §§ 3, 4 TV AOK-Rente schließen. Auch die systematische Stellung von § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente spricht hierfür. Der vorangehende Absatz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber „bei Vorliegen eines Leistungsfalles“ die dort genannten Versorgungsleistungen zu „gewähren“ hat; der nachfolgende Absatz 3 legt fest, dass diejenigen, die eine solche Leistung „erhalten“, denen sie also gewährt wird, „Leistungsempfänger“ sind. Der tarifliche Gesamtzusammenhang unterstreicht diesen Normzweck ebenfalls. Nach § 3 Abs. 1 TV AOK-Rente, auf den sich § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente ausdrücklich bezieht, setzt die „Gewährung von Versorgungsleistungen“ die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen voraus. Gleiches gilt für die in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente in Bezug genommenen speziellen Leistungsvoraussetzungen nach § 4 TV AOK-Rente. Nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut stellen alle Absätze dieser Norm Voraussetzungen auf, die „für die Zahlung“ einer Versorgungsleistung nach § 2 Abs. 1 TV AOK-Rente erfüllt sein müssen.
29Demgegenüber regelt § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente - wie der nachfolgende Absatz 2 Satz 1 zeigt - lediglich, wie sich die Versorgungsleistungen derjenigen Arbeitnehmer berechnen, die mit einer gesetzlich oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 13 Abs. 1 TV AOK-Rente bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV AOK-Rente tarifvertraglich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und damit nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig waren. Anders als § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente bestimmt die Norm hingegen nicht, unter welchen Voraussetzungen und ab wann der Arbeitgeber diesen vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine Leistung gewähren muss.
30cc) Der mit § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente verfolgte Normzweck spricht gegen die Annahme, der Eintritt des Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente hänge von einer Antragstellung ab. Mit dem Antragserfordernis wollen die Tarifparteien verhindern, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung der Versorgungsleistung in Verzug gerät, weil alle sonstigen Leistungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3, § 4 TV AOK-Rente vorliegen. Die Initiativlast für die Gewährung der Leistungen soll nach dem Willen der Tarifparteien nicht beim Arbeitgeber, sondern beim Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen liegen. Die erforderliche Schriftlichkeit des Antrags dient darüber hinaus Dokumentations- und Beweiszwecken. Damit soll vermieden werden, dass Streit darüber entsteht, ob der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen rechtzeitig an die Versorgungsberechtigten erbracht hat. Dieser Regelungszweck lässt darauf schließen, dass der Zeitpunkt des Eingangs eines schriftlichen Antrags beim Arbeitgeber zur Gewährung von Versorgungsleistungen nicht für die Abgrenzung des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers von dem bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ maßgebend sein soll.
31dd) Systematische Erwägungen stützen dieses Auslegungsergebnis. § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente soll diejenigen Arbeitnehmer erfassen, die nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig waren. Hinge die Abgrenzung dieser Arbeitnehmer von den bis zum Eintritt eines Versorgungfalls „betriebstreuen“ davon ab, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt wurde, hätte dies zur Folge, dass Arbeitnehmer, die mit dem Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst am Tag nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber auf Zahlung einer Altersrente stellen, von der Regelung des § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente erfasst wären. Damit stünde ihnen lediglich ein sich nach den Vorgaben des § 2 BetrAVG bestimmender Teilanspruch gegen die Beklagte zu, obwohl ihr Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und damit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze bestanden hat. Ob dieser Teilanspruch letztlich in der Höhe einem Vollanspruch nach § 11 TV AOK-Rente entspräche, kann dahinstehen. Denn diese Personengruppe sollte ersichtlich nicht von der Regelung des § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente erfasst werden. Dies ergäbe keinen Sinn.
32ee) Auch das Erfordernis einer gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen gebietet das vorliegende Verständnis.
33(1) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit diesem in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (vgl. - Rn. 31 mwN). Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie daher in diesem Sinn anzuwenden (vgl. etwa - Rn. 18 mwN).
34(2) Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG muss einem vor Einritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer sein späterer Anspruch auf Versorgungsleistung in Form einer Anwartschaft erhalten bleiben, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit erfüllt. Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass nur der Arbeitnehmer iSd. §§ 1b, 2 BetrAVG vorzeitig ausgeschieden ist, der nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig war. Bei der Abgrenzung des bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ Arbeitnehmers von dem vorzeitig iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG ausscheidenden, der lediglich eine - bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen - gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erwirbt, sind die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aF bzw. § 19 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem geltenden Fassung (BetrAVG) auch für die Tarifvertragsparteien zwingenden Wertungen in §§ 1, 1b BetrAVG zu beachten. Eine hiervon zulasten des Arbeitnehmers abweichende Regelung ist rechtlich nicht möglich.
35Unter welchen Voraussetzungen der „Eintritt des Versorgungsfalls“ iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG anzunehmen ist, legt das Betriebsrentengesetz allerdings nicht ausdrücklich fest. Der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zeigt jedoch, dass nach den Wertungen des Betriebsrentenrechts hiervon immer dann auszugehen ist, wenn sich ein vom Arbeitgeber mit seiner Zusage übernommenes biologisches Risiko - nämlich Alter, Invalidität oder Tod - realisiert hat. In der jeweiligen Versorgungsordnung kann dabei nicht nur festgelegt werden, welches Risiko die versprochene Versorgung auslösen soll. Das für die Leistungsgewährung maßgebende Ereignis kann insbesondere in Bezug auf den Versorgungsfall Invalidität auch inhaltlich ausgestaltet werden. Der Umstand, dass das Betriebsrentengesetz bei der Abgrenzung der von ihm erfassten Risiken an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft, verlangt keinen vollständigen Gleichlauf (vgl. - Rn. 25 f., BAGE 133, 289). Entscheidend für die Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörigen Arbeitnehmers vom vorzeitig ausgeschiedenen ist dann aber, ob der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, zu dem sich das vom Arbeitgeber in der Versorgungsordnung mit der Zusage einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG übernommene Risiko verwirklicht hat. Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt hat.
36(3) Von diesen gesetzlichen Wertungen wollten auch die Parteien des TV AOK-Rente nicht abweichen. Dies zeigt schon der Verweis auf die jeweils geltenden Vorschriften des Betriebsrentengesetzes in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente, insbesondere auf die „Unverfallbarkeit“. Auch die Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV AOK-Rente und in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV AOK-Rente lassen hierauf schließen. Soweit diese von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen enthalten, handelt es sich lediglich um solche, die für die Beschäftigten günstiger sind.
37c) Nach § 11 iVm. § 6 Abs. 2, § 10 TV AOK-Rente steht dem Kläger damit eine garantierte Erwerbsminderungsrente zu, die den von ihm geltend gemachten und zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Betrag iHv. monatlich 215,75 Euro brutto jedenfalls nicht unterschreitet. Für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2015 ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen iHv. monatlich 101,71 Euro brutto ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt 6.614,32 Euro brutto (58 Monate x [215,75 Euro - 101,71 Euro]).
38d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger die Verfolgung seines Klagebegehrens nicht nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verwehrt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen würde, der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten, weil er im Kündigungsschutzverfahren einen Antrag auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gestellt hat, rechtfertigte dies keine Klageabweisung. Denn die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. - Rn. 57 mwN, BAGE 155, 326). Beides ist hier nicht der Fall. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, der Kläger werde die Erwerbsminderungsrente nicht in der sich nach dem TV AOK-Rente ergebenden Höhe geltend machen.
392. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 18 Abs. 1 TV AOK-Rente wird die Erwerbsminderungsrente monatlich im Voraus fällig.
40III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0
Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1212 Nr. 21
BB 2018 S. 947 Nr. 17
DB 2018 S. 1224 Nr. 20
DB 2018 S. 7 Nr. 16
DStR 2018 S. 12 Nr. 30
ZIP 2018 S. 1268 Nr. 25
IAAAG-80176