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BFH 28.11.2017 VII R 1/16, StuB 7/2018 S. 271

Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

(1) Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst. (2) Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen (Bezug: § 226 AO; § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 301 Abs. 1 InsO).

Praxishinweise

(1) Die Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners wirkt gem. § 286 und § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermö...