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Unterhalt | Unterlassen der Geltendmachung
Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an XII ZR 59/12 NWB VAAAE-50205).
Die Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013. Ein nicht geltend gemachter S. 997Unterhaltsanspruch kann grds. schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung (§ 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) verwirkt sein. Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend ...