BGH Beschluss v. - VII ZB 27/17

Kontopfändung: Berücksichtigung des Pfändungsschutzes für Arbeitlosengeld II bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags; Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume

Leitsatz

1. Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen.

2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von , MDR 2013, 57; vergleiche Beschluss vom , VII ZB 21/17).

Gesetze: § 850k Abs 4 ZPO, § 42 Abs 4 SGB 2 vom

Instanzenzug: Az: 51 T 55/17vorgehend AG Schöneberg Az: 30 M 4938/16

Gründe

I.

1Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Forderung von 478,82 € nebst Zinsen. Sie erwirkte im Juli 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Bank, aus einem näher bezeichneten Konto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO geführt.

2Auf Antrag des Schuldners vom bewilligte ihm das Jobcenter mit Bescheid vom für den Zeitraum vom bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 910 €. Dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners wurden deshalb im September 2016 insgesamt 3.640 € gutgeschrieben, und zwar am 2.730 € als Nachzahlung für die Monate Juli bis September 2016 und am weitere 910 € für Oktober 2016.

3Am , ergänzt am , hat der Schuldner bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beantragt, den unpfändbaren Betrag für den Monat September 2016 zu erhöhen. Nachdem das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zunächst mit Beschluss vom einstweilen die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte, hat es mit weiterem Beschluss vom die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und überdies entsprechend dem Antrag des Schuldners den pfändungsfreien Betrag für den Monat September 2016 einmalig auf 3.640 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen; zudem hat es angeordnet, dass der für den Monat September 2016 einen Betrag von 1.073,88 € übersteigende Betrag bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung nicht an den Schuldner ausgezahlt werden dürfe. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags für den Monat September 2016.

II.

4Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht.

51. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht auf Antrag des Schuldners gemäß § 850k Abs. 4 ZPO den pfändungsfreien Betrag für den Monat September 2016 einmalig auf 3.640 € festgesetzt.

6Zwar ermögliche § 850k Abs. 4 ZPO nicht das Durchbrechen des sich aus § 850k Abs. 1 ZPO ergebenden Zuflussprinzips in der Weise, dass das Vollstreckungsgericht eine erfolgte Nachzahlung auf die Monate umverteilen könne, für die die Nachzahlung erfolgt sei und sich der pfändbare Betrag aus der Summe der jeweils in diesen Monaten fiktiv pfändbaren Beträge ergebe.

7Gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO sei jedoch § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechend anzuwenden. Diese Norm bestimme, dass der Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht gepfändet werden könne. Gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII habe das Vollstreckungsgericht somit auf Antrag des Schuldners auf das Konto eingehende Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch freizustellen. Entsprechendes habe in analoger Anwendung für die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 42 Abs. 4 SGB II zu gelten. Zwar habe der Gesetzgeber die Vorschrift des § 42 Abs. 4 SGB II nach dessen Inkrafttreten am (noch) nicht in den Katalog des § 850k Abs. 4 ZPO aufgenommen. Allerdings habe der Gesetzgeber den § 42 Abs. 4 SGB II gerade mit der Intention neu gefasst, eine Gleichstellung mit der Unpfändbarkeit der Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII herbeizuführen.

82. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis weitgehend stand.

9a) Mit § 850k Abs. 4 ZPO soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 20; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 41 m.w.N.). Die Regelung verpflichtet das Vollstreckungsgericht, grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen (vgl. Ahrens, VuR 2014, 117, 118; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5).

10b) Wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend annimmt, ist bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auch die neugeschaffene, seit geltende Regelung des § 42 Abs. 4 SGB II zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass diese Vorschrift in der Verweisung des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erwähnt ist.

11aa) Weder dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO noch dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, dass die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags ausschließlich aufgrund der entsprechenden Anwendung der in Satz 2 genannten Vorschriften möglich ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

12bb) Die Gesetzgebungshistorie lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hätte, § 42 Abs. 4 SGB II in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO zu erwähnen, weil dessen Regelungsgehalt bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nicht berücksichtigt werden solle.

13Bei Einführung des ab dem geltenden § 850k Abs. 4 ZPO wurden in dessen Satz 2 Vorschriften des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte aufgeführt, um den oben angesprochenen Gleichlauf für das Pfändungsschutzkonto zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 20; BT-Drucks. 16/12714, S. 20). Damals existierte die Vorschrift des § 42 Abs. 4 SGB II noch nicht, so dass ihre Erwähnung nicht in Betracht kam. Vielmehr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu dieser Zeit gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; , MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.).

14Im Jahr 2016 ordnete der Gesetzgeber in § 42 Abs. 4 SGB II die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an. Den Gesetzgebungsmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass bei Einführung des § 42 Abs. 4 SGB II eine Erweiterung des Katalogs des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO überhaupt in Betracht gezogen oder gar aus inhaltlichen Gründen unterlassen worden wäre.

15cc) Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der dafür sprechen könnte, den durch § 850k Abs. 4 ZPO bezweckten grundsätzlichen Gleichlauf des Pfändungsschutzes auf dem Pfändungsschutzkonto mit dem allgemeinen Pfändungsschutz in der Weise zu durchbrechen, dass der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II ergebende Pfändungsschutz unbeachtlich wäre. Würde man dies annehmen, stünde der Leistungsempfänger deutlich schlechter als vor der Einführung dieser Vorschrift, weil der sich nach bisheriger Rechtslage aus § 54 Abs. 4 SGB I ergebende Pfändungsschutz gemäß dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO einen entsprechenden Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto nach sich zog. Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 42 Abs. 4 SGB II aber gerade keine Schlechterstellung des Leistungsempfängers beabsichtigt. Vielmehr sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs sichergestellt werden, dass die der Sicherung des Existenzminimums dienenden Lebensunterhaltsleistungen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56).

16Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zudem zu entnehmen, dass die Regelung zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII entsprechend auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch übertragen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 18/8041, aaO). Es steht im Einklang mit dieser beabsichtigten Gleichstellung, wenn bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO der Pfändungsschutz gemäß § 42 Abs. 4 SGB II ebenso berücksichtigt wird, wie dies für den Anspruch auf Sozialhilfe gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausdrücklich vorgesehen ist.

17c) Nicht durchzudringen vermag die Rechtsbeschwerde mit ihrer Ansicht, bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO sei der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II ergebende Pfändungsschutz nicht zu berücksichtigen, wenn er sich auf Nachzahlungen bezüglich zurückliegender Zeiträume bezieht.

18aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, Empfänger von Arbeitslosengeld II seien im Verhältnis zu Sozialhilfeempfängern aufgrund des sozialrechtlichen Aktualitätsgrundsatzes ("in praeteritum non vivitur") vermindert schutzbedürftig, soweit es um Leistungen für zurückliegende Zeiträume geht.

19Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass wegen des in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Ausdruck kommenden Aktualitätsgrundsatzes der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume eingeschränkt sei; der Gesetzesbegründung zufolge sollten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im besonderen Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken und werden deshalb gegebenenfalls nur für vergleichsweise kurze Zeiträume rückwirkend erbracht (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 114 f.).

20Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Aktualitätsgrundsatz vermag allerdings im Falle der Gewährung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume nicht zu rechtfertigen, den Leistungsempfänger als vermindert schutzwürdig anzusehen und ihm bezüglich der gewährten Leistungen Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto vorzuenthalten. Denn der fehlende Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen. Das aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56).

21bb) Entgegen der Argumentation der Rechtsbeschwerde kann auch aus der Nichterwähnung des § 42 Abs. 4 SGB II im Katalog des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht die gesetzgeberische Wertung abgelesen werden, ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sei vermindert schutzwürdig, soweit es um Leistungen für zurückliegende Zeiträume gehe. Für den Ausdruck einer solchen Wertung wäre die Nichterwähnung des § 42 Abs. 4 SGB II im Katalog des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO schon deshalb ungeeignet, weil der genannte Katalog nicht nur für Leistungen hinsichtlich zurückliegender Zeiträume von Bedeutung ist, sondern auch für Leistungen, die sich auf den gegenwärtigen Zeitraum beziehen.

22cc) Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO ergebe sich, dass die nachgezahlten Beträge dem Schuldner nicht zur Verfügung stehen dürften; zwar seien die Sozialleistungen nicht auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners, sondern bei dem Sozialleistungsträger angespart worden, doch rechtfertige dieser Unterschied keine Besserstellung des Schuldners. Die Rechtsbeschwerde scheint anzunehmen, es gereiche dem Schuldner zum Nachteil, wenn er Guthaben nicht verbraucht, das er nicht verbrauchen kann, weil es ihm nicht zur Verfügung steht. Das liegt indes fern und ergibt sich auch nicht aus § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO.

23d) Aus dem Umstand allein, dass dem Schuldner für zurückliegende Zeiträume gezahlte Leistungen unpfändbar gemäß § 42 Abs. 4 SGB II sind, kann allerdings - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - nicht geschlossen werden, dass dem Schuldner im Monat der Nachzahlung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf dem Pfändungsschutzkonto in jedem Fall ein pfändungsfreier Betrag in Höhe der Summe der unpfändbaren Leistungen zu gewähren wäre. Vielmehr ist dem Schuldner hinsichtlich der nachgezahlten Beträge lediglich in dem Umfang ergänzender Pfändungsschutz zu gewähren, wie ihm unter Anwendung von § 850k ZPO zugestanden hätte, wenn die Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen (vgl. beispielhaft für eine solche Berechnung LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 2016, 494 ff., juris Rn. 9 ff.).

24Die beschriebene Zurechnung nachgezahlter Beträge zu den Leistungszeiträumen, für die sie gezahlt werden, ist bei Nachzahlungen wiederkehrender Bezüge allgemein anerkannt (vgl. , MDR 2013, 57 Rn. 20; Beschluss vom - VII ZB 21/17; Ahrens, VuR 2014, 117; jeweils m.w.N.). Sie ist, da sie zum Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts gehört, auch bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO maßgeblich (vgl. Ahrens, VuR 2014, 117, 118; Rein, ZVI 2016, 50, 51; LG Deggendorf, Beschluss vom - 12 T 17/17, juris Rn. 20; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850k Rn. 48; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: , § 850k Rn. 29b).

25Ohne die beschriebene Zurechnung könnte es zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung eines Schuldners kommen, der in den Monaten, auf die sich die Nachzahlung bezieht, bereits Pfändungsschutz in Anspruch genommen hat. Dem Schuldner soll jedoch im Ergebnis auf dem Pfändungsschutzkonto weder mehr noch weniger Pfändungsschutz gewährt werden, als ihm zugestanden hätte, wenn die nachgezahlten Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen. Wären auf dem Pfändungsschutzkonto eines Schuldners beispielsweise im August 2016 Arbeitslosengeld II in Höhe von 910 € sowie sonstige grundsätzlich pfändbare Zahlungen in Höhe von 800 € eingegangen, so wäre ein Teil der Zahlungseingänge von 1.710 € pfändbar gewesen; es ist nicht geboten, dem Schuldner insgesamt mehr Pfändungsschutz zu gewähren, wenn das Arbeitslosengeld II erst später nachgezahlt wird.

263. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Bislang ist nicht festgestellt, in welchem Umfang dem Schuldner zusätzlicher Pfändungsschutz zugestanden hätte, wenn die nachgezahlten Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen. Die Sache ist daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO.

27Bei der Bemessung des Pfändungsschutzes, der dem Schuldner zugestanden hätte, wenn ihm die Zahlung für Juli 2016 bereits in diesem Monat zugeflossen wäre, wird zu berücksichtigen sein, dass § 42 Abs. 4 SGB II erst am in Kraft getreten ist und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuvor gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar waren (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; , MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom - VII ZB 21/17).

28Bei der neuen Beschlussfassung besteht Gelegenheit, in geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Schuldner der pfändungsfreie Betrag tatsächlich zugutekommt. Hierfür könnte etwa angeordnet werden, dass der Schuldner über den pfändungsfreien Betrag des Monats September 2016, der über 1.073,88 € hinausgeht, bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf, sowie zu bestimmen, dass - soweit über ihn bis dahin nicht verfügt wurde - der über 1.073,88 € hinausgehende Teil des pfändungsfreien Betrags des Monats September 2016 entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem darauffolgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst wird.

294. Die einstweilige Anordnung beruht auf § 850k Abs. 4 Satz 3, § 732 Abs. 2 ZPO und setzt die durch das Beschwerdegericht getroffene einstweilige Anordnung fort.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB27.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 9 Nr. 17
NJW-RR 2018 S. 504 Nr. 8
WM 2018 S. 734 Nr. 15
RAAAG-80001