1. Die in § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV vom Gesetzgeber gebrauchte Formulierung "kann" ist im Sinne einer Kompetenzzuweisung, nicht aber im Sinne einer Einräumung von Ermessen zu interpretieren.
2. Da die subjektiven Vorstellungen und Erwägungen der auf Seiten des Arbeitgebers für die Geschäftsführung und damit auch für die Beitragsabführung verantwortlichen Personen seiner eigenen Sphäre zuzuordnen sind, obliegt diesem schon im Ausgangspunkt ein substantiierter und detaillierter Vortrag zu etwaigen Umständen, die bei "Schwarzlohnzahlungen" der Annahme einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung entgegenstehen könnten.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 12 Nr. 13 DStR 2018 S. 2584 Nr. 49 NAAAG-79954
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