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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 8 SO 375/16 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der unionsrechtliche Status als Arbeitnehmer entfällt nicht aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze bzw. des Bezugs einer Altersrente, wenn die Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt wird (entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom - GMBl 2016, Nr. 5 S. 86 - zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).

2. Ein allgemein gültiges "Rentenalter" existiert weder nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften noch nach EU-Recht.

Fundstelle(n):
IAAAG-79947

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