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KSR Nr. 4 vom Seite 9

Abweichen des erklärten Arbeitslohns vom elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Neues BFH-Urteil zur Berichtigungsmöglichkeit der Behörde nach § 129 AO

Dr. Lukas Hilbert

§ 129 AO ermöglicht es der Finanzbehörde, Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche – wie der Gesetzestext sie bezeichnet – „offenbare Unrichtigkeiten“, die ihr beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit zu berichtigen. In einem neuen Urteil hat der BFH jedoch entschieden, dass dies nicht in Fällen greift, in denen das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erklärung abgleicht und es infolgedessen die Einnahmen im Steuerbescheid unzutreffend erfasst.

Zwei Arbeitsverhältnisse im selben Jahr

Die Steuerpflichtige wurde für das Streitjahr 2011 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war im fraglichen Jahr aufeinander folgend bei zwei unterschiedlichen Gesellschaften beschäftigt. Ihren aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn erklärte sie gegenüber dem Finanzamt zutreffend. Die Erklärung wurde in Papierform eingereicht. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid lediglich den Lohn aus dem späteren Arbeitsverhältnis. Nach Bestandskraf...