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KSR Nr. 4 vom Seite 8

Grundsätzlich keine Erbschaftsteuerbefreiung bei Wohnungsvermietungsgesellschaften

BFH stellt nicht auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen ab

Susanne Christ

Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören laut BFH nur zum begünstigten Vermögen, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es dabei nicht an. Das soll selbst dann gelten, wenn eine Wohnungsvermietungsgesellschaft kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb eingestuft wird und wegen ihrer Größe über einen im handelsrechtlichen Sinne kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt. Ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb führt nicht zwingend dazu, dass das Unternehmen auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 AO darstellt.

Hintergrund der Entscheidung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft, die 37 Wohnungen und 19 Garagen vermietete und in der Rechtsform einer KG betrieben wurde, im Streitjahr 2011 die Unternehmen gewährte Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG 2009 in Anspruch nehmen darf oder ob es sich bei den von ihr vermieteten Immobilien um nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen i. S. ...