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FG Münster 14.07.2016 5 K 826/15 U, BBK 7/2018 S. 309

Umsatzsteuer | Nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts

Die Vertragspartner können für eine ursprünglich unentgeltliche Leistung nachträglich ein Entgelt vereinbaren. Dies löst keine USt nach § 14c UStG aus. Vielmehr entsteht nun ganz „normal“ USt aufgrund der nachträglich berechneten Leistung. Diese USt ist aber für den Rechnungsempfänger als Vorsteuer abziehbar.

Eine USt nach § 14c UStG [i]§ 14c UStG gilt nicht für nachträgliche Vereinbarung eines Entgeltswäre hingegen nicht als Vorsteuer abziehbar. Relevant wird dies bei der Leistungserbringung zwischen nahe stehenden Personen. S. 310

Beispiel

A [i]Kein Vorsteuerabzug für Empfänger bei § 14c UStGist Einzelunternehmer und zudem auch Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. A erbringt gegenüber seinem Kunden K eine Leistung. Der Wareneinkauf hierfür erfolgt über die A-GmbH, die dem A jedoch hierfür nichts berechnet.

Um eine unentgeltliche Wertabgabe der A-GmbH an ihren Gesellschafter A zu vermeiden, vereinbaren die A-Gm...