Haftung einer Urenkelgesellschaft bei umsatzsteuerlicher Organschaft
– Beschränkung auf die aus dem zweipersonalen
Organschaftsverhältnis zum Organträger resultierenden
Steueransprüche
Leitsatz
Anders als bei einer auf zweipersonalen Organschaftsverhältnissen aufbauenden mehrstufigen körperschaftsteuerlicher Organschaft
ist die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen allen an der Organschaft beteiligten Gesellschaften von unmittelbarer steuerlicher
Bedeutung, weil diese wie ein einheitliches Unternehmen behandelt werden.
Die organschaftliche Verbundenheit über ein Tochter-, Enkel- und Urenkelverhältnis rechtfertigt es daher, die Urenkel-Organgesellschaft
für die durch sie verursachten Umsatzsteuerschulden des Organträgers gemäß § 73 AO in Anspruch zu nehmen.
Eine entsprechende Anwendung der Haftungsbeschränkung bei mehrstufiger körperschaftsteuerlicher Organschaft (vgl. dazu , BFH/NV 2017, 1647) kommt bei der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht in Betracht.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 725 Nr. 13 DB 2018 S. 871 Nr. 15 DStR 2019 S. 10 Nr. 12 DStRE 2019 S. 525 Nr. 8 EFG 2018 S. 721 Nr. 9 GmbHR 2018 S. 442 Nr. 8 UR 2018 S. 313 Nr. 8 UStB 2018 S. 97 Nr. 4 MAAAG-79723
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