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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1287/16 EFG 2018 S. 701 Nr. 9

Gesetze: AO § 89 Abs. 7 S. 2

Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft

Leitsatz

Der Gebührenzweck der Auskunftsgebühr für eine verbindliche Auskunft ist durch den der Finanzbehörde angefallenen Bearbeitungsaufwand und durch den Vorteil des Steuerpflichtigen, der sich aus der Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft ergibt, gerechtfertigt. Letzterer wird am Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 5 AO i.V.m. §§ 34 und 39 Abs. 2 GKG bemessen. Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurückgenommen, entfällt der Vorteil der Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft. Für den Fall der Antragsrücknahme bestimmt § 89 Abs. 7 S. 2 AO, dass die Gebühr ermäßigt werden „kann“. Hinsichtlich des hierbei auszuübenden Ermessens haben sich die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern durch die Verwaltungsrichtlinie Tz. 4.5.2 der AEAO selbst gebunden. Hiernach fällt keine Gebühr an, wenn mit der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Bei begonnener Bearbeitung ist der angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen. Berechnet die Finanzbehörde die Gebühr dennoch nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft für den Steuerpflichtigen, beachtet sie nicht ihre durch Tz. 4.5.2 der AEAO vorgegebene Selbstbindung. Ihr Ermessen ist hierdurch auf Null reduziert, d. h. die Gebühr ist angemessen nach dem angefallenen Bearbeitungsaufwand zu erheben und eine ggf. bereits erhobene Gebühr ist anteilig zu ermäßigen. Der Wert des angefallenen Bearbeitungsaufwandes ergibt sich aus § 89 Abs. 6 AO, wobei der Zeitwert je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit 50,- € beträgt. Tz. 4.5.2 der AEAO ist verhältnismäßig, beachtet den Gleichbehandlungsgrundsatz und beachtet die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 11 Nr. 1
DStRE 2019 S. 384 Nr. 6
EFG 2018 S. 701 Nr. 9
KÖSDI 2018 S. 20786 Nr. 6
KÖSDI 2019 S. 21147 Nr. 3
HAAAG-79716

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