Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags
auf verbindliche Auskunft
Leitsatz
Der
Gebührenzweck der Auskunftsgebühr für eine verbindliche Auskunft
ist durch den der Finanzbehörde angefallenen Bearbeitungsaufwand
und durch den Vorteil des Steuerpflichtigen, der sich aus der Bindungswirkung
der verbindlichen Auskunft ergibt, gerechtfertigt. Letzterer wird
am Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 5 AO
i.V.m. §§ 34 und 39 Abs. 2 GKG bemessen. Wird der Antrag auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft zurückgenommen, entfällt der Vorteil
der Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft. Für den Fall der
Antragsrücknahme bestimmt § 89 Abs. 7 S. 2 AO, dass die Gebühr ermäßigt
werden „kann“. Hinsichtlich des hierbei auszuübenden Ermessens haben
sich die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern durch die
Verwaltungsrichtlinie Tz. 4.5.2 der AEAO selbst gebunden. Hiernach
fällt keine Gebühr an, wenn mit der Bearbeitung noch nicht begonnen
worden ist. Bei begonnener Bearbeitung ist der angefallene Bearbeitungsaufwand
angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.
Berechnet die Finanzbehörde die Gebühr dennoch nach dem Gegenstandswert
der verbindlichen Auskunft für den Steuerpflichtigen, beachtet sie
nicht ihre durch Tz. 4.5.2 der AEAO vorgegebene Selbstbindung. Ihr
Ermessen ist hierdurch auf Null reduziert, d. h. die Gebühr ist
angemessen nach dem angefallenen Bearbeitungsaufwand zu erheben
und eine ggf. bereits erhobene Gebühr ist anteilig zu ermäßigen.
Der Wert des angefallenen Bearbeitungsaufwandes ergibt sich aus
§ 89 Abs. 6 AO, wobei der Zeitwert je angefangener halber Stunde
Bearbeitungszeit 50,- € beträgt. Tz. 4.5.2 der AEAO ist verhältnismäßig,
beachtet den Gleichbehandlungsgrundsatz und beachtet die Begrenzungs-
und Schutzfunktion der Finanzverfassung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 11 Nr. 1 DStRE 2019 S. 384 Nr. 6 EFG 2018 S. 701 Nr. 9 KÖSDI 2018 S. 20786 Nr. 6 KÖSDI 2019 S. 21147 Nr. 3 HAAAG-79716
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