Betriebsaufspaltung: Entnahme der Anteile an der Betriebs-GmbH unter
Aufdeckung der stillen Reserven – Abgrenzung der Betriebsaufgabe von der
Betriebsunterbrechung
Leitsatz
Veräußert ein zuvor als Verpächter und Bauträger tätiger Einzelunternehmer, der zugleich alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer
einer im Baugewerbe tätigen GmbH ist, das bisher verpachtete Anlagevermögen an die GmbH und stellt zugleich die Bauträgertätigkeit
ein, ist ungeachtet der Möglichkeit der Wiederaufnahme der Bauträgertätigkeit die für eine bloße Betriebsunterbrechung – ohne
Entnahme der Anteile an der Betriebs-GmbH unter Aufdeckung der stillen Reserven - erforderliche identitätswahrende Fortführung
des einheitlichen, aus zwei Tätigkeitsfeldern bestehenden Betriebes objektiv nicht mehr möglich, da für die Wiederaufnahme
des Tätigkeitsfeldes „Verpachtung” kein sachliches Substrat mehr vorhanden ist.
Wird das Einzelunternehmen nicht im Rahmen von zwei organisatorisch selbständigen Teilbetrieben geführt, reicht die Aufnahmemöglichkeit
für nur ein Tätigkeitsfeld zur identitätswahrenden Fortführung des Unternehmens nicht aus, da das Unternehmen nicht in dem
Zustand fortgeführt wird, in dem es sich befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.
Auch die identitätswahrende Fortführung eines selbständigen Teilbetriebs „Bauträger/Baubetreuung” ist nur möglich, wenn bei
Einstellung der werbenden Tätigkeit – neben der Geschäftsbeziehung des Einzelunternehmens zu der GmbH - noch Betriebsvermögen
vorhanden ist, das für die Fortführung des Betriebes eine wesentliche Bedeutung hat (z.B. Firmenwert, Kundenstamm).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 40 DStRE 2018 S. 1414 Nr. 23 EFG 2018 S. 728 Nr. 9 GStB 2018 S. 162 Nr. 5 QAAAG-79700
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