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Die umstrittene Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers
Eine Betrachtung der Voraussetzungen und Haftungstatbestände
Haftungstatbestände knüpfen im Kapitalgesellschaftsrecht an die Eigenschaft als Vertretungsorgan (Geschäftsführer, Vorstand etc.) an. Problematisch sind die Fälle, in denen die Geschicke einer juristischen Person nicht durch die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer gelenkt werden. Wird die Ämterfunktion tatsächlich von einem „Dritten“ wahrgenommen, der nicht (wirksam) in das Amt als Geschäftsführer bestellt wurde, spricht man von einer „faktischen Geschäftsführung“. Anerkannt ist die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers insbesondere bei unterlassener oder verspäteter Insolvenzantragstellung. Seit jeher ist umstritten, wann konkret von einer faktischen Geschäftsführung gesprochen werden kann und inwieweit die Haftungstatbestände gelten. Dies soll am Beispiel der GmbH aufgezeigt werden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Der formelle Geschäftsführer
[i]Daumke/Keßler/Perbey, Der GmbH-Geschäftsführer, NWB Verlag Herne, 5. Aufl. 2016, ISBN: 978-3-482-45425-7Bevor die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers (und deren Reichweite) thematisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass es neb...