§ 6 Elektronische Aktenführung [1]
1Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. 2Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. 3Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
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IAAAG-79665
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 6 zu § 6a geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. .