§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit [1]
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach 9a Absatz 3 Nummer 3 bis 6 und nach § 9b Absatz 2 und 3 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72; L 127 vom , S. 2).
(2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verarbeitung personenbezogener Daten in ausschließlich eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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IAAAG-79665
1Anm. d. Red.: § 9c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 245) mit Wirkung v. .