Verstößt der sog. Sanierungserlass des (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BStBl I 2010, 18) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? Ist die im (BStBl I 2017, 741) vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar?
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