Allgemeinverfügung des Finanzministeriums des Landes Hessen
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen gesonderte – und einheitliche – Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des beginnende Geschäftsjahre werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG entstanden sind, gemäß § 3 Abs. 4 InvStG mit Erträgen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG (z. B. Zinsen, inländische Mieterträge und sonstige Erträge) verrechnet werden können, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind.
Entsprechendes gilt für am anhängige und zulässige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Änderung einer gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des beginnende Geschäftsjahre sowie am anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Änderung einer gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des beginnende Geschäftsjahre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
FinMin Hessen v. - S 0625 A - 007 - II 11
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 307
SAAAG-79585