Grundsätzliche Bedeutung; Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaik-Anlage
Leitsatz
1. NV: Eine Photovoltaik-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler.
2. NV: Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Die Rechtsfrage, ob die zeitversetzte Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaik-Anlage zu einer umsatzsteuerrechtlich getrennten Bewertung führen kann, hat daher für die (nachträgliche) Anschaffung eines Stromspeichers keine grundsätzliche Bedeutung.
Gesetze: FGO § 82; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 155; ZPO § 295; ZPO §§ 404, 412;
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt sind, jedenfalls nicht vor.
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2017, 1434, Rz 7, m.w.N).
3 Abgesehen davon, dass der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob eine zeitversetzte Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaikanlage zu einer umsatzsteuerlich getrennten Bewertung führen kann, obwohl ein Funktionszusammenhang gegeben ist“ nicht hinreichend dargelegt hat, wäre diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn der Stromspeicher, für dessen nachträgliche Anschaffung ein Vorsteuerabzug begehrt wird, gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten.
4 Eine Photovoltaik-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler (vgl. , BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430). Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Photovoltaik-Anlage.
5 Soweit der Kläger ausführt, dass jedenfalls ein Wechselrichter nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Bestandteilen der Photovoltaik-Anlage gehöre, lässt er außer Acht, dass seine Photovoltaik-Anlage bereits mit zwei —für die Umwandlung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins öffentliche Netz erforderlichen— sog. Solarwechselrichtern ausgestattet und damit voll funktionsfähig war. Der zusätzliche Wechselrichter diente daher nicht der Erzeugung und Einspeisung des Stroms, sondern bezweckte, den erzeugten Solarstrom in größeren Mengen als vorher selbst verbrauchen zu können und hat daher eine andere Funktion als die Photovoltaik-Anlage.
6 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 und vom XI R 58/07 (BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394) sowie zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom C-219/12 (EU:C:2013:413) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.
7 a) Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Senatsbeschluss vom V B 30/13, BFH/NV 2014, 920, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger keine tragenden und abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, sondern lediglich behauptet, das FG-Urteil berücksichtige die o.g. BFH-Entscheidungen nicht oder widersetze sich diesen.
8 b) Darüber hinaus betreffen die angeblichen Divergenzentscheidungen keine vergleichbaren Sachverhalte und auch keine identischen Rechtsfragen:
9 Das BFH-Urteil in BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen für die Errichtung eines Holzschuppens, auf dessen Dach eine Photovoltaik-Anlage betrieben wird, während es im Streitfall um die Frage geht, ob es sich bei der Photovoltaik-Anlage und der nachträglich erworbenen Speicherbatterie um ein einheitliches (oder getrenntes) Zuordnungsobjekt handelt. Nicht mit dem Streitfall vergleichbar ist auch die Entscheidung des BFH in BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, die den maßgeblichen Zeitpunkt der Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen behandelt. Nach dem EuGH-Urteil in EU:C:2013:413 ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Photovoltaik-Anlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stromes die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne dieses Artikels fällt. Darum geht es im Streitfall nicht, denn es ist unstrittig, dass der Kläger mit seiner Photovoltaik-Anlage eine wirtschaftliche bzw. unternehmerische Tätigkeit ausübt.
10 3. Die behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) führen zu keiner Zulassung der Revision.
11 a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe es trotz seines Beweisantrags unterlassen, den Geschäftsführer der X-GmbH & Co. KG (Herrn Z) als Zeugen zu vernehmen, hat er sein Rügerecht verloren.
12 aa) Die Rüge, das FG sei einem Beweisantrag nicht nachgegangen, kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein Beteiligter hierauf i.S. von § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen (BFH-Beschlüsse vom I B 97/13, BFH/NV 2014, 1555, Leitsatz und Rz 3; vom III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438, Rz 3).
13 bb) Ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom hat der Prozessbevollmächtigte die Nichterhebung des schriftsätzlich beantragten Beweises nicht gerügt. Schweigt das Protokoll zu behaupteten Verfahrensverstößen, dann liefert es den Beweis dafür (§ 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO), dass ein bestimmter Antrag von einem Beteiligten nicht gestellt wurde oder ein bestimmter Vortrag (z.B. Rüge) nicht stattgefunden hat. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel kann dann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde —wie im Streitfall— nicht mehr geltend gemacht werden.
14 b) Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, inwieweit ein Kraftwerks-Eigenverbrauch vorgelegen und zu einer unternehmerischen Nutzung der Gesamtanlage geführt habe.
15 aa) Während das FG die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (, BFH/NV 2015, 1093). Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1093, m.w.N.).
16 bb) Abgesehen davon, dass der Kläger in keiner Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen sich dem FG die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, ist eine fehlerhafte Ausübung des dem FG bei der Wahl der Beweismittel zustehenden Ermessens nicht ersichtlich. Das FG hat auf S. 9 des Urteils in plausibler Weise begründet, dass in der Differenz zwischen Batterieladung und Batterieentladung keine unternehmerische Nutzung zu sehen ist, weil es sich insoweit nicht um gespeicherten Strom handele, sondern um während des Speichervorgangs entstehende Energieverluste, die für eine (unternehmerische oder nichtunternehmerische) Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestand für das FG kein Anlass zur Annahme, dass eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei.
17 4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
18 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.VB105.17.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 536 Nr. 5
DStR 2018 S. 8 Nr. 13
DStRE 2018 S. 503 Nr. 8
UStB 2018 S. 139 Nr. 5
UVR 2018 S. 164 Nr. 6
PAAAG-79573