LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 6 AS 278/17 B
Leitsatz
Leitsatz:
1. Endet ein nicht gerichtskostenpflichtiges Verfahren ohne Kostengrundentscheidung, geht ein Streitwertbeschluss ins Leere.
2. Eine formelle Beschwer ergibt sich nicht daraus, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in Ansehung des Streitwertbeschlusses beim Ansatz der Gerichtskosten und bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten von der Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ausgehen wird. Ein Streit über die Gerichtskostenpflichtigkeit ist im jeweiligen Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG bzw. § 197 Abs. 2 SGG zu klären.
3. Wenn sich Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach Abhilfe des Widerspruchs gegen die Bewilligungsentscheidung mit der Klage nur noch gegen die Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid wenden, sind sie an diesem Rechtsstreit als Leistungsempfänger im Sinne des § 183 S. 1 SGG beteiligt.
Fundstelle(n): DAAAG-79551
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