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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 402/17

Leitsatz

Leitsatz:

Besondere Umstände" im Sinne von § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen, sind noch nicht anzunehmen, wenn zwar vor der Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten eine Heirat beabsichtigt war, konkrete Schritte bezüglich der Hochzeitsplanung aber erst nach Kenntniserlangung eingeleitet wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAG-79516

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