Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen
Pensionpferdehaltung und Weideüberlassung
Leitsatz
1. Leistungen
im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden ohne konkreten Bezug zur
Landwirtschaft unterfallen nicht dem ermäßigten Steuersatz (Bestätigung
der bisherigen BFH-Rechtsprechung).
2. Bei
einer sog. "naturnahen Inobhutnahme" / "Robusthaltung" von Pferden
beschränkt sich die Leistung nicht auf das bloße Überlassen einer
Grundstücksfläche; vielmehr bilden die korrelierenden Obhutspflichten
(Weidehygiene, Kontrolle des Weidezauns, Futter) das prägende Element
einer einheitlichen Leistung.
3. Derartige
Obhutspflichten bilden keine unselbständige Nebenleistung gegenüber
der „Weideüberlassung“ / "Einstellberechtigung"; Leistungen der
Robusthaltung von Pferden unterfallen daher grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 591 Nr. 7 SAAAG-79400
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