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FG Münster Urteil v. - 5 K 3324/16 E EFG 2018 S. 552 Nr. 7

Gesetze: EStG § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst aa, EStG § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst bb Satz 5, EStDV § 55 Abs 2, EStG 2009 § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa

Besteuerung einer kombinierten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Ertragsanteil, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgeanteil, Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente vor Beginn der Altersrente

Leitsatz

1) Versicherungsleistungen aus einer kombinierten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegen mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV der Besteuerung, sofern der einheitliche Vertrag nicht die „ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente)” i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG vorsieht.

2) Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist für die Berechtigung zum Sonderausgabenabzug nur dann unschädlich, wenn mehr als 50% der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Für Zwecke der 50%-Grenze rechnen diejenigen Beiträge zur Altersvorsorge, die dazu verwendet werden, die Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit sicherzustellen. Entfallen mehr als 50% des monatlichen Gesamtbeitrags auf die Altersvorsorge, ist eine „ergänzende” Absicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG aber nur unter der weiteren Voraussetzung anzunehmen, dass die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente enden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 19 Nr. 12
EFG 2018 S. 552 Nr. 7
QAAAG-79363

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