Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels
auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten
Leitsatz
Bei
der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Einzelindizien sprechen
für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels auch bei einer
Veräußerung von weniger als vier Objekten
eine kurzfristige Finanzierung
des Bauvorhabens,
der Verkauf des im zeitlichen
Zusammenhang mit der Bebauung erworbenen Grundstücks bereits vor
der Bebauung,
die Bebauung des Grundstücks
von vorneherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers,
die Beauftragung eines
Maklers bereits während der Bauzeit oder die Schaltung von Veräußerungsannoncen,
die Schließung eines Vorvertrages
mit dem künftigen Erwerber
sowie die Übernahme von
Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich
hinaus.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 639 Nr. 8 WAAAG-79361
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