1) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind gemäß § 10 Abs. 4 VersStG
zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen.
2) Ist nach Abschluss einer Außenprüfung für Zeiträume bis eine Nacherhebung der Versicherungsteuer mit Bescheid
für den Monat Mai 2009 erfolgt und wurde dieser Bescheid durch das FG wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 VersStG a.F. aufgehoben,
steht dem in 2015 erfolgten erneuten Erlass eines Versicherungsteuerbescheids für Dezember 2008 die Festsetzungsverjährung
entgegen. Die Festsetzungsfrist wurde nicht durch das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Versicherungsteuerbescheid für
den Besteuerungszeitraum Mai 2009 gehemmt. Ein Anwendungsfall nach § 174 Abs. 3 und 4 AO ist auch nicht gegeben.
Fundstelle(n): UVR 2018 S. 235 Nr. 8 LAAAG-79356
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