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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 V 2922/17 EFG 2018 S. 704 Nr. 9

Gesetze: AO § 309 Abs. 1 S. 1, AO § 309 Abs. 1 S. 2, AO § 119 Abs. 3 S. 1, AO § 119 Abs. 3 S. 2, AO § 124 Abs. 1 S. 2, BGB § 126, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Vom Hauptzollamt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugte schriftliche Pfändungs- und Überweisungsverfügungen auch ohne Unterschrift eines Amtsträgers wirksam

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass vom Hauptzollamt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen über das IT-Verfahren „Elektronisches Vollstreckungssystem (eVS)” erzeugte schriftliche Pfändungs- und Überweisungsverfügungen, die im Briefkopf jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine eigenhändige Unterschrift noch ein Dienstsiegel enthalten und jeweils mit dem Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig” enden, nicht aufgrund der fehlenden Unterschrift eines Amtsträgers unwirksam sind.

2. § 309 Abs. 1 S. 2 AO verdrängt zwar die Regelung des § 119 Abs. 3 S. 3 AO insoweit, als es um die Zulässigkeit einer Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form geht. Das in § 309 Abs. 1 S. 1 AO enthaltene Schriftformerfordernis steht jedoch einem Rückgriff auf die Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 704 Nr. 9
RAAAG-79354

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