Vom Hauptzollamt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugte schriftliche Pfändungs- und Überweisungsverfügungen
auch ohne Unterschrift eines Amtsträgers wirksam
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass vom Hauptzollamt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen über das IT-Verfahren
„Elektronisches Vollstreckungssystem (eVS)” erzeugte schriftliche Pfändungs- und Überweisungsverfügungen, die im Briefkopf
jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine eigenhändige Unterschrift
noch ein Dienstsiegel enthalten und jeweils mit dem Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe
gültig” enden, nicht aufgrund der fehlenden Unterschrift eines Amtsträgers unwirksam sind.
2. § 309 Abs. 1 S. 2 AO verdrängt zwar die Regelung des § 119 Abs. 3 S. 3 AO insoweit, als es um die Zulässigkeit einer Ersetzung
der Schriftform durch die elektronische Form geht. Das in § 309 Abs. 1 S. 1 AO enthaltene Schriftformerfordernis steht jedoch
einem Rückgriff auf die Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO nicht entgegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 704 Nr. 9 RAAAG-79354
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