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FG München Urteil v. - 4 K 2690/15 EFG 2018 S. 662 Nr. 8

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1, GrEStG § 6 Abs. 4 S. 1, AO § 119 Abs. 1

Bestimmtheit des Grunderwerbsteuerbescheids bei Erwerb mehrerer Grundstücke durch einheitlichen Vertrag

Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG bei vorangegangener Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb der Sperrfrist

Leitsatz

1. Werden durch einen einheitlichen Vertrag mehrere Grundstücke erworben, so verstößt es grundsätzlich nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO, wenn die Grunderwerbsteuer dafür in nur einem Steuerbescheid in einem Betrag festgesetzt wird.

2. Zweck des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG ist die Verhinderung objektiver Steuerumgehungen, die sich aus der Kombination eines nicht steuerbaren Wechsels im Personenbestand der Gesamthand und der anschließenden, von der Grunderwerbsteuer befreiten Übernahme eines Grundstücks aus dem Vermögen der Gesamthand ergeben.

3. Als rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Anteils an der Gesamthand i. S. d. § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG gilt auch die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Dem Umstand, dass die Gesamthänder der durch die Umwandlung entstandenen Personengesellschaft zuvor Gesellschafter der umgewandelten Kapitalgesellschaft gewesen sind, kommt in Bezug auf § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG keine Bedeutung zu.

4. Die Sperrfrist des § 6 Abs. 4 S. 1 GrEStG beginnt erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 790 Nr. 15
EFG 2018 S. 662 Nr. 8
StB 2018 S. 124 Nr. 5
UVR 2018 S. 172 Nr. 6
HAAAG-79353

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