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FG München Urteil v. - 10 K 3036/16 EFG 2018 S. 717 Nr. 9

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 S. 1, EStG § 4 Abs. 3 S. 5, EStG § 4 Abs. 7, AO § 143 Abs. 1, AO § 145, AO § 146 Abs. 5, AO § 146 Abs. 6, AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, AO § 147 Abs. 1 Nr. 2, AO § 147 Abs. 1 Nr. 3, AO § 147 Abs. 1 Nr. 4, AO § 147 Abs. 1 Nr. 5, AO § 147 Abs. 6 S. 1, AO § 147 Abs. 6 S. 2, AO § 200 Abs. 1 S. 2, UStG § 22 Abs. 2 Nr. 5

Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat (Anschluss an ).

2. Für Steuerpflichtige mit selbstständigen oder gewerblichen Einkünften, die zulässigerweise gem. § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, ist der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht – und mithin zugleich der sachliche Umfang der Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO – im Regelfall auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z. B. in § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 EStG und § 22 UStG, von Bedeutung sind. Eine steuerliche Relevanz von elektronisch gespeicherten Daten allein reicht dabei nicht aus. Soweit keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist auch der Datenzugriff ausgeschlossen. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht ergibt sich für einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn mittels einer EÜR ermittelt, weder aus der Vorschrift des § 146 Abs. 6 AO noch aus § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.

3. Hat sich der Steuerpflichtige aber entschieden, steuergesetzlich erforderliche Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu führen und die notwendigen Unterlagen in beiden Formen aufzubewahren, erstreckt sich die Pflicht zur Aufbewahrung – in Abhängigkeit vom Umfang der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht – nach § 147 Abs. 1 AO auf sämtliche vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen. Diese hat der Steuerpflichtige auf Verlangen (§ 200 Abs. 1 S. 2 AO) vorzulegen; in demselben Umfang hat er – unter den weiteren Voraussetzungen des § 147 Abs. 6 AO – den Datenzugriff zu dulden und die Finanzbehörde dabei zu unterstützen.

4. Dem Datenzugriffsrecht des FA nach § 147 Abs. 5 AO unterliegen demnach insbesondere die vom Einnahme-/Überschussrechner nach den einzelsteuergesetzlichen Vorschriften der § 4 Abs. 3 S. 5 und Abs. 7 EStG sowie § 22 UStG zu führenden elektronischen Aufzeichnungen, etwa die (elektronischen) Aufzeichnungen über die vereinbarten Entgelte je Leistung nach Steuersätzen, die Entgelte für die ausgeführten Bauleistungen nach § 13b UStG, die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge mit Bezeichnung des Leistenden sowie die Aufzeichnungen über die Aufwandsposten GWG und die Sammelposten GWG, ferner die nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG besonders und laufend zu führenden Verzeichnisse der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens einschließlich der nach § 7g EStG zu führenden Aufzeichnungen über die Sonderabschreibungen sowie die nach § 143 Abs. 1 AO im Betrieb des Klägers gesondert aufgezeichneten Daten über den Wareneingang, sofern diese Aufzeichnungen auch in elektronischer Form geführt worden sind.

5. Dem Datenzugriffsrecht des FA unterliegt nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG neben der reinen Aufzeichnung der abziehbaren Vorsteuer die Aufzeichnung der Entgelte, aber auch die Vorlage der zum Verständnis und zur Überprüfung der aufgezeichneten Entgelte erforderlichen Unterlagen; das alle sind „vorsteuerbehafteten” Betriebsausgaben, nicht aber die nicht vorsteuerbehafteten Betriebsausgaben wie Versicherungen, Steuern und Beiträge, Zinsaufwendungen, Nebenkosten Geldverkehr.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2018 S. 395
EFG 2018 S. 717 Nr. 9
GStB 2018 S. 341 Nr. 10
KÖSDI 2018 S. 20775 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2019 S. 334
XAAAG-79352

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