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FG München Urteil v. - 13 K 3477/16

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 12 Nr. 1 S. 2 EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Aufwendungen eines neugeweihten katholischen Priesters für seine Primizfeier in seiner Heimatgemeinde keine Werbungskosten

Leitsatz

1. Die Primiz ist die erste heilige Messe, die ein katholischer Neupriester wenige Tage nach seiner Weihe selbständig in seiner Heimatgemeinde feiert und die auch von dieser regelmäßig ausgerichtet wird. Da nur die Priesterweihe, nicht aber die Primiz dem Neupriester die Möglichkeit zur nichtselbstständigen Tätigkeit als künftiger Pfarrer/Kaplan verschafft, steht die Primiz nicht mit einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis im Zusammenhang, sondern ist durch die gesellschaftliche Stellung des Neupriesters in seiner Heimatgemeinde veranlasst.

2. Die von einem neugeweihten katholischen Priesters selbst getragenen Aufwendungen für seine Primizfeier in seiner Heimatgemeinde sind daher keine (vorweggenommenen) Werbungskosten im Hinblick auf seine anschließende nichtselbständige Tätigkeit als Kaplan in einer anderen Gemeinde [Abgrenzung zum BFH-Urteil (v. , VI R 46/14) zur Feier anlässlich des Bestehens der Steuerberaterprüfung].

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAG-79351

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