Arbeitshilfe - Stand: 26.09.2019

Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern?

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Kann aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt bei der Bußgeldbemessung wegen unerlaubter Kartellabsprachen den tatbezogenen Umsatz heranzieht, um den Ahndungsteil zu ermitteln, geschlossen werden, dass damit automatisch und zwangsläufig der unrechtmäßig erlangte Mehrerlös abgeschöpft wurde und das Abzugsverbot für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG deswegen nicht zur Anwendung kommt?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NAAAG-79218