§ 22a Abs. 5 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig?
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Liegt im Zusammenwirken von § 22a Abs. 5 EStG (Verspätungsgeld) mit § 50f EStG ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Sanktionierung?
Verstößt das Verspätungsgeld des § 22a Abs. 5 EStG der Höhe nach zumindest in den Fällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in denen die vermeintlich verspätete Meldung nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen kann, weil der Veranlagungszeitraum noch nicht abgeschlossen ist?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
ZAAAG-79214