Arbeitshilfe - Stand: 04.03.2021

Keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG bei fehlender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG - Kein Verstoß gegen das EU-Beihilfeverbot

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Keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009 bei fehlender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 209 aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 - Kein Verstoß gegen das EU-Beihilfeverbot

1. Besteht für den Veranlagungszeitraum 2009 keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009, wenn aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 die Neuregelung in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 nicht zur Anwendung kommt?

2. Verstößt § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. des JStG 2009 gegen das Beihilfeverbot des Art. 109 Abs. 1 AEUV?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
LAAAG-79155